Die Angebote beruhen auf Angaben der Auftraggeber. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.
Der Zwischenverkauf oder die Zwischenvermietung bleibt in jedem Falle vorbehalten. Die Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Empfänger
bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe an Dritte ohne die schriftliche Einwilligung des Maklers begründet eine Schadenersatzpflicht in Höhe der Gesamtprovision
ohne, dass es eines Schadensnachweises bedarf. (Gesamtprovision ist die Verkäufer- und Käufergebühr)
Bei Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrages, der durch Nachweis oder durch die Vermittlung abgeschlossen wurde, gilt die in den jeweiligen Angeboten
ausgewiesene Provision als vereinbart. Im Allgemeinen sind dies 3,48 % inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt 16 %) vom notariellen Kaufpreis, sofern nicht schriftlich eine andere
Vereinbarung über die Höhe der Provision getroffen wurde. Ist keine Provisionsvereinbarung getroffen, so gilt die ortsübliche Provision als vereinbart. Erwirbt der Empfänger (Käufer)
ein nachgewiesenes Objekt statt im Wege freier Vertragsvereinbarung durch Zwangsversteigerung, oder wird von einem vertraglichen oder gesetzlichen Vorkaufsrecht oder einer Option Gebrauch
gemacht, gilt als vereinbart, dass der Empfänger die Gesamtprovision zu begleichen hat.
Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, auch wenn der
Abschluss des Vertrages erst nach Ablauf des Maklervertrages bzw. der Maklertätigkeit erfolgt ist. Die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit genügt. Die Maklertätigkeit braucht weder
die alleinige noch die hauptsächliche Ursache für den Vertragsabschluss gewesen zu sein. Es genügt, wenn der Makler dazu beigetragen hat. Eine Übereinstimmung von Angebots- und
Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
Der Empfänger verpflichtet sich auch dann die entsprechende Provision zu zahlen, wenn der zustandegekommene Vertrag in rechtlicher und tatsächlicher Weise von
dem zunächst beabsichtigten abweicht. Insoweit gilt ein Maklervertrag von Anfang an als stillschweigend vereinbart und die Einrede mangelnden ursächlichen Zusammenhanges als ausdrücklich
ausgeschlossen.
Der Empfänger der Angebote ist verpflichtet, spätere Direktangebote der nachgewiesenen Verkäufer oder Vermieter oder weitere Angebote von Dritten, auch wenn
sie zu anderen Bedingungen erfolgen, unter Berufung auf das bereits erhaltenen Angebot zurückzuweisen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vom Makler erfolgten Objektnachweis und
einem Vertragsabschluss durch spätere Direktangebote des Verkäufers, des Vermieters oder Angebote durch Dritte, auch wenn diese Angebote zu anderen Bedingungen erfolgen, bleibt
bestehen.
Kommt ein Vertragsabschluss über eines vom Makler nachgewiesenen oder angebotenen Objekt zustande, besteht die Verpflichtung dies unverzüglich unter Angabe der
Vertragsbedingungen mitzuteilen.
Der Makler wird als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig und beim Nachweis bedarf es nicht der Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen oder dem Abschluss
des Vertrages selbst.
Eventuelle Vereinbarungen, die von den vorstehenden Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieser Bedingungen aus
irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Für alle Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Memmingen mit gewerblichen Kunden als vereinbart.